Gesellschaftsrechtliche Compliance und Rechtssicherheit für Gesellschafter von GmbHs. Optimale Rechtsdurchsetzung bei Auseinandersetzungen mit Mitgesellschaftern. Beratung bei der Aufnahme neuer Gesellschafter oder der Abschichtung bestehender Gesellschafter.
Eine ordentliche Generalversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Dabei werden üblicherweise Beschlüsse zur Prüfung und Erstellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresergebnisses, Entlastung des Geschäftsführers und Zusätzliche Prüfung des Eigenkapitals bzw. der URG-Kennzahlen gefasst.
Außerordentliche Generalversammlungen sind u.a. einzuberufen, wenn Gesellschafter, die 10% der Stammeinlage halten, schriftlich eine solche verlangen. Aber auch beim Unterschreiten gewisser Kennzahlen ist unverzüglich eine Generalversammlung anzuberaumen!
- Wir beraten und vertreten umfassend bei der
- Einberufung der Generalversammlung (Frist- und Formfragen),
- Bekanntgabe und Ergänzung der Tagesordnung,
- Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung.
In folgenden u.a. Situation ist eine kompetente rechtliche Begleitung besonders empfehlenswert, um die Rechtsposition des Gesellschafters zu schützen, die Einhaltung der gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Spielregeln sicherzustellen, wirksame Beschlüsse zu fassen oder ungewollte Beschlüsse zu bekämpfen:
- Meinungsverschiedenheiten mit der Geschäftsführung
- Meidungsverschiedenheiten mit anderen Gesellschaftern
- Gesellschaft in der Krise
- Besondere Beschlüsse, wie Gesellschaftsvertragsänderungen, Einforderung und Einzahlung auf die Stammeinlage, Rückzahlung von Nachschüssen, Entscheidung, ob Handelsvollmachten oder Prokura zum gesamten Geschäftsbetrieb erteilt werden dürfen, Regeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung
Grundsätzlich entscheiden die Gesellschafter autonom gemäß den Beschlusserfordernissen in Gesetz und Gesellschaftsvertrag. Kommt ein Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit zustande, hat die überstimmte Minderheit dies grundsätzlich zu akzeptieren.
Bei Fehlern in der Beschlussfassung gilt nur in besonders gravierenden Fällen, dass der Beschluss von vornherein unwirksam ist. In den meisten Fällen ist eine gerichtliche Anfechtung erforderlich um einen ungewollten Beschluss zu entfernen.
Um einen Beschluss anfechten zu können, müssen bestimmte Formerfordernisse eingehalten werden und die Anfechtungsfrist beachtet werden. Eine kompetente anwaltliche Beratung ist daher bereits im Vorfeld der Beschlussfassung, bei der Beschlussfassung selbst und bei der Überwachung der Frist erforderlich, um keine unwiederbringlichen Rechtsnachteile zu erleiden. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung mit Anfechtungsprozessen und mit der außergerichtlichen Auseinandersetzung mit Mitgesellschaftern.
Besteht der Wunsch, die Gesellschaft zu verlassen, ist vorab eine sorgfältige Analyse der konkreten gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Rahmenbedingungen erforderlich und die in Frage kommenden Handlungsmöglichkeiten optimal auszuschöpfen. Die denkbaren Varianten sind mannigfaltig: Manchmal können Put-Optionen ausgeübt werden. Die Gesellschaft kann – wenn dies vorgesehen ist – gekündigt werden, und die nach Fortsetzung der Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern haben den Kündigenden nach bestimmten Bewertungsvorschriften abzufinden. Der Anteil des Austrittswilligen könnte uU auch an einen Dritten abgetreten werden, was aber meist der Zustimmung der Mitgesellschafter bedarf oder nur im Rahmen bestehender Vorkaufsrecht, Aufgriffsrechte und sonstiger Beschränkungen möglich ist.
Wir haben bereits in zahlreichen Fälle durch umsichtige und umfassende Vertretung von Gesellschaftern optimale Exit-Szenarien verwirklicht.
Besteht der Wunsch, die Gesellschaft zu verlassen, ist vorab eine sorgfältige Analyse der konkreten gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Rahmenbedingungen erforderlich und die in Frage kommenden Handlungsmöglichkeiten optimal auszuschöpfen. Die denkbaren Varianten sind mannigfaltig: Manchmal können Put-Optionen ausgeübt werden. Die Gesellschaft kann – wenn dies vorgesehen ist – gekündigt werden, und die nach Fortsetzung der Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern haben den Kündigenden nach bestimmten Bewertungsvorschriften abzufinden. Der Anteil des Austrittswilligen könnte uU auch an einen Dritten abgetreten werden, was aber meist der Zustimmung der Mitgesellschafter bedarf oder nur im Rahmen bestehender Vorkaufsrecht, Aufgriffsrechte und sonstiger Beschränkungen möglich ist.
Wir haben bereits in zahlreichen Fälle durch umsichtige und umfassende Vertretung von Gesellschaftern optimale Exit-Szenarien verwirklicht.
Ein Gesellschafterausschluss (Squeeze-Out) von Minderheitsgesellschaftern ist unabhängig von einem Umgründungsvorgang möglich. Daneben können Minderheitsgesellschafter auch durch Umgründungsvorgänge (verschmelzende Umwandlung auf den Hauptgesellschafter, errichtende Umwandlung oder nicht verhältniswahrende Spaltung) aus der Kapitalgesellschaft ausgeschlossen.
Der Ausschluss erfolgt durch Haupt- bzw. Generalversammlungsbeschluss auf Verlangen des Hauptgesellschafters (90% oder mehr Anteile), ohne dass es eine sachliche Begründung oder Rechtfertigung braucht.
Der Ausgeschlossene hat Anspruch auf eine angemessene Barabfindung die Gesellschaftsanteile, deren Höhe in einer Bewertung festzulegen ist. Zur Sicherung der Barabfindung ist diese bei einem Treuhänder vor Einberufung der Gesellschafterversammlung in bar zu hinterlegen. Die Barabfindung kann auch durch eine Bankgarantie abgesichert werden.
Wir prüfen für Mehrheitsgesellschafter, ob in einer konkreten Situation ein Squeeze-out möglich ist, führen gegebenenfalls eine vorübergehende Anteilsvereinigung bei einer Gesellschaftergruppe durch und beraten umfassend in allen Stadien des Ausschlussverfahrens. Für Minderheitsgesellschaften wehren wir nach Möglichkeit einen Gesellschafterausschluss ab und überwachen ansonsten die gesetzmäßige Durchführung des Verfahrens.