Prägnate Marken schaffen Wiederkennungswert und Vertrauen in die Herkunft von Produkten. Während Marken der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen dienen, kann die rechtliche Absicherung der äußere Erscheinung von Produkten über den Desingschutz realisiert werden.
Marken können nicht nur das Unternehmen als solches kennzeichnen, sondern auch einzelne Produktgruppen oder besondere Services. In allen Fällen ist dabei nach dem von der Marke gekennzeichneten Umfang an Waren und/oder Dienstleistungen und die aktuelle bzw zukünftig geplante geografische Ausrichtung dieser Angebote zu fragen. Dabei muss auch mitbedacht werden, ob zB bei einer Ausweitung des Markenschutzes eventuell frühere Prioritäten in Anspruch genommen werden können.
Wir entwickeln mit unseren Mandanten die optimale Markenstrategie – egal ob bloße Unternehmensmarke, oder ganze Markenfamilien.
Wir vertreten unsere Mandanten vor dem österreichischen Patentamt und dem Europäischen Markenamt in Alicante, Spanien, wo wir als ständige Vertreter zugelassen sind.
Um die Eintragungschancen sicher einschätzen zu können und möglichen Eintragungshindernissen bereits präventiv zu begegnen wird der vom Mandanten gewünschte Markeninhalt (Gestaltung, Text) auf Eintragungshindernisse hin untersucht.
Eine besondere Herausforderung stellen dabei regelmäßig solche Marken dar, der Wortbestandteile dem Alltagssprachgebrauch entnommen sind und die damit nur schwache Kennzeichnungskraft besitzen bzw bloß das Produkt oder die Dienstleistung beschreiben. In solchen Fällen versuchen wir durch behutsame Adaption des Markeninhalts die Vorstellungen des Mandanten bestmöglich zu realisieren und die Eintragungschanchen zu verbessern. Besonders in solchen Fällen kommt auch einer sehr exakten Definition des Waren und Dienstleistungsverzeichnisses große Bedeutung zu. Wir erörtern mit unseren Mandanten die aus der verpflichtend vorgegebenen Nizza-Klassifizierung passenden Punkte für den Schutzumfang.
Kommt es bei der Eintragung von Europäischen Gemeinschaftsmarken zu Widersprüchen von Inhabern älterer Rechte vertreten wir unsere Mandanten schon während der sogenannten „Colling Down“ Phase, in der häufig eine Lösung in Form von Abgrenzungsvereinbarungen gefunden werden kann. Unserer Vertretung erstreckt sich in weiterer Folge auch auf das formale Widerspruchsverfahren.
Auch in übrigen Fällen der Verteidigung des geistigen Eigentums unserer Mandanten stehen wir unseren Mandanten bei; So etwa im Falle eines Löschungsantrags gegen eine nationale Marke, der in weiterer Folge vor dem Patentamt verhandelt wird.
Neben nationalem Musterschutz können etwa EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet werden. Ein Muster (Geschmacksmuster) schützt die Erscheinungsform eines industriellen oder handwerklichen Gegenstandes oder eines Teils davon. Geschützt sind die Merkmale der Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur, Werkstoffe oder Verzierungen des Erzeugnisses (Designschutz). Musterschutz setzt – ähnlich wie bei einem Patent voraus, dass das Muster neu ist, Eigenart hat und nicht durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt ist.