Wir vertreten Patienten, Ärzte und Krankenhausträger bei der Durchsetzung/Abwehr von komplexen Haftungsfällen, welche im Zuge von medizinischen Heilbehandlungen auftreten können.
Grundsätzlich stellt jeder ärztliche Eingriff eine Körperverletzung dar und ist nur mit Einwilligung des Patienten oder im Notfall zulässig.
Zwischen dem Arzt und dem Patienten wird üblicherweise ein Behandlungsvertrag geschlossen. Bei diesem wird grundsätzlich nicht Heilung, sondern eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Fachs entsprechende Behandlung geschuldet (lege artis). Voraussetzung für einen rechtmäßigen Eingriff bzw. eine sonstige medizinische Behandlung ist die Einwilligung des Patienten.
Damit der Patient eine rechtsgültige und umfassende Einwilligung erteilen kann, ist dieser vom behandelnden Arzt über die möglichen Folgen des Eingriffs bzw. der sonstigen medizinischen Behandlung aufzuklären.
Die Unterlassung dieser Pflicht kann wesentliche schadenersatzrechtliche Konsequenten haben, da nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Patient ohne vollständige Aufklärung keine gültige Zustimmung zum ärztlichen Eingriff bzw. der sonstigen Behandlung erteilen kann. Das bedeutet, dass die Behandlung rechtswidrig erfolgt und der Patient unter Umständen Schadenersatzansprüche geltend machen kann.
Aus einem Behandlungsfehler oder einer unterlassenen Aufklärung resultierende Ansprüche wie z.B. Schmerzengeld, Verdienstentgang, Pflege- und Haushaltshilfe, Behandlungskosten, Fahrtkosten und sonstige notwendige Mehrkosten können entweder außergerichtlich, wenn dies nicht zum Erfolg führt, durch die Anrufung von Schlichtungsstellen oder aber gerichtlich gegenüber dem behandelnden Arzt oder dem haftenden Träger der Krankenanstalt geltend gemacht werden.