Erfolgreiche Prozessvertretung ist mehr als eine Annexmaterie. Sie erfordert Erfahrung und Durchsetzungsstärke, um nicht nur Recht zu haben, sondern es auch zu bekommen.
Mit dem Zivilrecht kommen die meisten Menschen tagtäglich in Berührung.
Sei es, dass sie einen Kaufvertrag abschließen – das kann mündlich oder stillschweigend an jeder Kasse passieren – , eine Schenkung vornehmen, oder wenn sie jemanden etwas leihen. Alle diese Geschäfte sind im Zivilrecht, auch Privatrecht oder bürgerliches Recht genannt, geregelt.
Natürlich laufen die meisten dieser alltäglichen Geschäfte ohne jeden Zwischenfall ab. Eine Ware wird gekauft und sofort bezahlt. Der Kauf ist abgeschlossen. Aber was ist zu tun, wenn beispielsweise das neu gekaufte Auto bereits nach wenigen Wochen nicht mehr fährt oder das neu gekaufte elektronische Gerät nicht mehr funktioniert und der Händler den Mangel nicht anerkennen will? Solche Fälle können, wenn sich keine andere Lösung finden lässt, rasch in einem Zivilprozess enden.
Der Zivilprozess ist das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Streitsachen. Zivilrechtliche Streitigkeiten werden von Mag. Simon P. Weikinger und Mag. Georg Gradwohl persönlich betreut. Primär versucht Gradwohl Weikinger Rechtsanwälte ihre Mandanten dabei zu unterstützen, die für sie optimalen Lösungen rasch und nach Möglichkeit im außergerichtlichen Weg zu erreichen. Manchmal ist der Gang zu Gericht freilich notwendig, um sein Recht zu bekommen. Für gerichtliche Verfahren steht Ihnen bei Gradwohl Weikinger Rechtsanwälte ein schlagkräftiges und durchsetzungsfähiges Team mit langjähriger Erfahrung und höchster Kompetenz auch in schwierigsten Fällen zur Seite.
Am Zivilprozess sind die Parteien, die Parteienvertreter, das Gericht, die Zeugen sowie Sachverständige und erforderlichenfalls auch Dolmetscher beteiligt. Sachverständige tragen durch ihre Aussagen und Gutachten dazu bei, dass das Gericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt feststellen kann.
Parteien
Die Parteien im Zivilprozess sind die klagende und beklagte Partei. Sie sind vor Gericht gleichgestellt.
Parteienvertreter
Grundsätzlich darf jede Person vor Gericht selbst handeln. Die Vertretung durch einen Rechtanwalt ist dann zwingend erforderlich, wenn das Verfahren vor den Bezirksgerichten EUR 5.000,00 übersteigt (absolute Anwaltspflicht). Außerdem ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ebenso vor allen höheren Gerichten zwingend erforderlich, da vor allen höheren Gerichten absolute Anwaltspflicht besteht. Sollte sich eine Person vertreten lassen wollen, obwohl keine Anwaltspflicht besteht, muss sich die betreffende Person durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. (relative Anwaltspflicht).
Damit ein Rechtsanwalt für eine Partei tätig werden kann, muss sie ihm eine Prozessvollmacht erteilen. Die Prozessvollmacht berechtigt Rechtsanwälte, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, beispielsweise zu folgenden Handlungen:
- Anbringung und Empfangnahme der Klage
- Abschluss von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreits
- Anerkenntnis der vom Gegner behaupteten Ansprüche
- Verzicht auf die geltend gemachten Ansprüche
- Einleitung der Exekution
- Empfangnahme der Prozesskosten
Der Rechtsanwalt kann die erteilte Prozessvollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens an einen anderen Rechtsanwalt übertragen. Auch können sich Rechtsanwälte in beschränktem Maße durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen.
Jede Partei hat ihre Kosten zunächst selbst zu tragen. Dazu gehören folgende Kosten:
- Gerichtskosten (z.B. Gerichtsgebühren, Zeugengebühren, Gebühren für Sachverständige und Dolmetscher)
- Vertretungskosten (z.B. Rechtsanwaltshonorar)
- Vorprozessuale Kosten (z.B. Kosten der Beweissicherung)
Die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten Kosten zu ersetzen. Dies gilt allerdings nur für die Kosten, die wirklich zur Rechtsdurchsetzung notwendig waren. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, bestimmt das Gericht nach Ermessen. Die Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt werden immer in der Tarifordnung für anwaltliche Handlungen festgelegt (RATG). Die gilt auch dann, wenn die siegreiche Partei mit ihrem Rechtsanwalt ein höheres Honorar vereinbart hat. Wenn beide Parteien nur zum Teil Recht bekommen, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben (jede Partei zahlt ihre eigenen Kosten oder verhältnismäßig verteilt (z.B. gewinnt eine Partei zu 3 Viertel, erhält sie die Hälfte ihrer Kosten).